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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.08.2002
Aktenzeichen: 8 UF 142/02
Rechtsgebiete: GKG, BGB, VAHRG, VAÜG
Vorschriften:
GKG § 17a | |
BGB § 1587b Abs. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 142/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Das Urteil des AG Halle / Saalkreis vom 30.5.2002, Az. 26 F 1323/01, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
1. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 73,15 Euro monatlich, bezogen auf den 30.06.2001, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet in Höhe von 5,29 Euro monatlich, bezogen auf den 30.06.2001, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Kommunaler Versorgungsverband,
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Geschäftswert: 942 Euro
Begründung:
Vorbemerkung: Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 30.5.2002 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Splitting in Höhe von 73,15 Euro und durch analoges Quasi-Splitting in Höhe von 13,38 Euro durchgeführt.
Hiergegen hat der Kommunale Versorgungsverband form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und dies insbes. mit einer neuen Auskunft begründet, die auf einer aufgrund gesetzlicher Änderungen erforderlichen Neustrukturierung der Zusatzversorgung sich gründet.
Aufgrund der vom Amtsgericht ermittelten Rentenauskünfte und unter Berücksichtigung der neuen Auskunft der Zusatzversorgung ergibt sich folgender Ausgleich:
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.02.1986 bis 30.06.2001 folgende Anrechte erworben:
a) der am 14.08.1951 geborene Antragsgegner:
Zusatzversorgung, teils statisch, teils dynamisch, Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 709,29 DM, angleichungsdynamisch,
b) die am 08.10.1964 geborene Antragstellerin: Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 423,17 DM, angleichungsdynamisch.
Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist das Anrecht bei dem Kommunalen Versorgungsverband nicht dynamisch und bedarf daher der systemangleichenden Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung, die zumindest im Jahr 2002 noch Gültigkeit hat (vgl. BGH in FamRZ 2001, 1695 m.Anm. Kemnade). Die Leistungen aus einer Zusatzversorgung sind auch nicht angleichungsdynamisch, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. 8 UF 50/02, 8 UF 75/02, 8 UF 27/02, 8 UF 85/02, 8 UF 104/02, 8 UF 76/02, 8 UF 102/02).
Der nicht volldynamische Anteil der Zusatzversorgung ist wie folgt zu bewerten:
a) Monatsbetrag nach Auskunft 100,18 DM b) Jahresbetrag (12 * a) 1202,16 DM c) Alter des Antragsgegners 49 d) Barwertfaktor Tabelle 1 3,7 e) Barwert (b * d) 4447,99 DM f) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte 0,0000957429 g) Entgeltpunkte (e * f) 0,4259 h) Aktueller Rentenwert 48,58 i) Rentenanwartschaft (g * h) 20,69 DM
Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:
Bilanz der Westanrechte: Antragsgegner Zusatzvers. dyn. Teil 0,00 DM Zusatzvers. stat. Teil 20,69 DM ----------- 20,69 DM Antragstellerin keine Anrechte ----------- Wertunterschied 20,69 DM Hälfte 10,35 DM
Bilanz der Ostanrechte: Antragsgegner Ges. Rentenvers. Ost 709,29 DM Antragstellerin Ges. Rentenvers. Ost 423,17 DM ----------- Wertunterschied 286,12 DM Hälfte 143,06 DM
In beiden Bilanzen hat der Antragsgegner die höheren Anrechte. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG ist damit erfüllt. Es findet ein zweigleisiger Ausgleich statt. Der Ausgleich der Westanrechte erfolgt in Höhe von 10,35 DM (5,29 Euro) nach den Bestimmungen des VAHRG. Der Ausgleich der Ostanrechte erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting in Höhe von 143,06 DM (73,15 Euro).
Der Ausgleich hat gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch analoges Quasisplitting zu erfolgen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren gegeneinander aufzuheben (§§ 93a, 97 ZPO).
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 17a GKG.
Ende der Entscheidung
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